Statuten
Name, Sitz, Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Zürcher Lehrmeistervereinigung Informatik, im folgenden Verein genannt, besteht ein Verein im Sinn von Art.60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein hat seinen Sitz in Zürich. Die Domiziladresse ist identisch mit der Adresse des amtierenden Präsidenten.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Zusammenarbeit unter den Lehrbetrieben der Informatikberufe in Ausbildungsfragen. Er arbeitet mit dem Amt für Berufsbildung und den Berufsschulen (z.B. Konkretisierung der Lehrpläne) sowie mit den Trägerverbänden der Berufe zusammen und strebt einen regen Erfahrungsaustausch unter den Partnern der Berufsbildung an. Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit und Imagepflege für die Informatik-Grundbildung und erarbeitet Richtlinien sowie Grundlagen für die Selektion der Lernenden. Er ist Träger der Überbetrieblichen Kurse im Kanton Zürich und der weiteren zugewiesenen Kantone sowie Wahlgremium
der Akkreditierungskommission für Überbetriebliche Kurse.
Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder
Betriebe, welche über die Ausbildungsbewilligung für Lernende der Informatikberufe im Kanton Zürich verfügen, die mit der Ausbildung betrauten Berufsschulen sowie Berufsbildungsämter und Lehrbetriebe, welche ihre Informatik-Lernenden den Berufsschulen des Kantons Zürich und/oder der ZLI zuweisen, können die Mitgliedschaft des Vereins erwerben. Sie bezahlen die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliederbeiträge.
Art. 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird auf schriftliche Anmeldung hin durch Vorstandsbeschluss erworben. Der Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche Anzeige an den Vorstand jeweils auf das Ende des Geschäftsjahres am 31. Dezember erfolgen, wobei der Austritt mindestens 6 Monate im Voraus anzuzeigen ist. Ein Mitglied, das gegen die Bestimmungen der Statuten oder die Beschlüsse des Vereins verstösst, kann von der Mitgliedschaft auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn diesem Antrag mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Finanzen, Haftung
Art. 5 Finanzen
Die Mittel des Vereins setzen sich aus Mitgliederbeiträgen und weiteren Einnahmen zusammen.
Art. 6 Haftung
Der Verein haftet mit seinem gesamten Vereinsvermögen.
Organisation
Art. 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Vereinsversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Kontrollstelle
Die Organe gemäss Bst. b und c werden für 2 Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich.
Art. 8 Kommunikation
Die Kommunikation des Vereins mit den Mitgliedern erfolgt elektronisch. Jedes Mitglied bezeichnet eine E-Mail-Adresse, die der Verein als Anschrift verwenden wird.
Vereinsversammlung
Art. 9 Zuständigkeit
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins und vertritt die Gesamtheit der Mitglieder. In die Kompetenzen der Vereinsversammlung fallen insbesondere:
a) Festsetzung und Änderung der Vereinsstatuten
b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
c) Wahl des Präsidenten
d) Wahl der Vorstandsmitglieder
e) Wahl der Kontrollstelle
f) Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
g) Décharge-Erteilung an den Vorstand
h) Wahl des Präsidenten der Akkreditierungskommission. Er wird damit automatisch Vorstandsmitglied der ZLI. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.
i) Wahl der Akkreditierungskommission. Die Kommission konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.
Art.10 Ordentliche und ausserordentliche Vereinsversammlung
Jährlich wird eine ordentliche Vereinsversammlung (Generalversammlung) innert 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abgehalten, das vom 1. Januar bis zum 31. Dezember dauert. Ausserordentliche Vereinsversammlungen finden statt:
a) Auf Beschluss des Vorstandes
b) Auf Verlangen eines Fünftels der Vereinsmitglieder
Art. 11 Einberufung und Traktanden
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen. Allen Mitgliedern ist mindestens 2 Wochen im Voraus eine Einladung unter Angaben der Traktanden zuzustellen. Diese erfolgt in der Regel elektronisch. Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Präsidenten verlangen, dass ein sachbezogener Gegenstand auf die Traktandenliste der nächsten Vereinsversammlung gesetzt wird.
Über Gegenstände, welche nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nur gültig Beschluss gefasst werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder mit der sofortigen Behandlung einverstanden sind. Statutenänderungen bedürfen in jedem Fall der Vorankündigung.
Art. 12 Wahlen und Abstimmungen
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht durch einen Drittel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung oder Wahl verlangt wird. Die Beschlussfassung erfolgt durch das Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesenden Stimmberechtigten (absolutes Mehr).
Für Abstimmungen über Statutenrevisionen ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 13 Vorsitz und Protokoll
Der Präsident des Vorstandes führt den Vorsitz der Vereinsversammlung. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der Vizepräsident.
Der Aktuar, im Verhinderungsfall ein vom Vorsitzenden zu bestimmender Stellvertreter, führt über die Verhandlungen ein Protokoll, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Vorstand
Art. 14 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus 7-9 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
Art. 15 Zuständigkeit
Der Vorstand führt sämtliche Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind; insbesondere steht ihm die allgemeine Aufsicht über den Geschäftsgang zu:
a) Vorbereitung der Geschäfte, die der Vereinsversammlung vorzulegen sind, Einberufung der Vereinsversammlung, Vollzug der Vereinsbeschlüsse
b) Bezeichnung der Personen, denen die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein zusteht
c) Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern
Art. 16 Beschlussfähigkeit und Verfahren
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Schriftlich auf dem Zirkularweg kann der Vorstand ebenfalls gültig beschliessen, wobei aber jedem Vorstandsmitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes an einer Sitzung zu verlangen. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das an der nächsten Sitzung zu genehmigen ist.
Kontrollstelle
Art. 17 Kontrollstelle
Die Vereinsversammlung wählt als Kontrollstelle mindestens einen fachtechnisch ausgewiesenen Rechnungsrevisor.
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins. Sie kann mit weiteren Prüfungen beauftragt werden. Sie hat der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht mit den nötigen Anträgen zu unterbreiten.
Schlussbestimmungen
Art. 18 Auflösung des Vereins
Die Vereinsversammlung kann, sofern sich eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zweck ist eigens eine Vereinsversammlung einzuberufen.
Bei der Auflösung geht das Vermögen an eine Institution mit ähnlichem Zweck über. Sofern die Vereinsversammlung nichts anderes beschliesst, hat der Vorstand die Liquidation durchzuführen.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Statuten treten am Tag nach ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft. Sie sind in der konstituierenden Versammlung des Vereins am 1. Februar 1995 angenommen worden.
Geänderte Version:
Zürich, den 22. März 2007
Der Präsident: Alfred Breu
Die Protokollführerin: Tina Resnik
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