Vielfältige Abschlüsse in der Berufsbildung
Ausweise, Zeugnisse und Diplome belegen den erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung. Sie sind teilweise vom Bund anerkannt. Wodurch unterscheiden sie sich?
Attestausbildung
Die Attestausbildung ist eine geregelte Berufsausbildung für vornehmlich praktisch begabte Jugendliche, welche nicht in der Lage sind, eine reglementierte Berufslehre zu bestehen. Der Bund gibt Rahmenbedingungen vor (zurzeit noch nicht vorhanden); der Vollzug liegt bei den Kantonen. Die Attestausbildung wird mit einem schweizerisch anerkannten Abschluss, dem eidg. Attestausweis, abgeschlossen. Die Attestausbildung wird aktuell als Pilotprojekt im Kanton Bern und Zürich durchgeführt.
Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Am Ende der Lehrzeit erhält jeder Lernende, der die Lahrabschlussprüfung mit Erfolg bestanden hat, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ein Notenblatt. Er darf sich als "gelernter Schreiner" bezeichnen. Der Lehrmeister gibt ihm zugleich ein Arbeitszeugnis für die Lehrzeit, das sogenannte "Lehrzeugnis" ab.
Die Lehrabschlussprüfung umfasst in den gewerblich-industriellen Berufen eine "Arbeitsprüfung" d.h. eine praktische Arbeit, eine berufskundliche Theorieprüfung und eine Prüfung in der Allgemeinbildung. Je nach Beruf und Fach werden auch Erfahrungsnoten berücksichtigt, welche Auskunft über die Leistungen in der Berufsschule geben. Die Prüfungsaufgaben der berufskundlichen Theorieprüfung werden in vielen Berufen für alle Prüfungskandidaten deutschschweizerisch vorgegeben. Im Fach Allgemeinbildung hingegen wird die Prüfung durch das in der jeweiligen Berufsschule unterrichtende Lehrpersonal vorbereitet, durchgeführt und bewertet. Die Lehrabschlussprüfungsaufgaben bei den kaufmännischen Berufen (Büroangestellte, kaufmännischer Angestellter, Verkäuferin, Detailhandelsangestellter) werden von einer Zentralprüfungskommission vorgegeben und die Leistungen von Experten und nicht vom unterrichtenden Lehrpersonal bewertet. Eine nicht bestandene Lehrabschlussprüfung kann zweimal, in der Regel nach einem Jahr, wiederholt werden.
Die Durchführung der Lehrabschlussprüfung steht unter der Verantwortung der Kantone und wird von beauftragten Prüfungskommissionen oder Expertengremien organisiert. In einigen Regionen und Berufen übertragen Bund oder Kanton dabei die Verantwortung für die Prüfungsorganisation den Berufsverbänden.
Absolventen bzw. Absolventinnen einer vom Bund anerkannten Lehrwerkstätte erhalten ebenfalls ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, solche einer Handelsmittelschule ein Diplom. Sie dürfen sich zudem als gelernte Berufsangehörige bezeichnen. Die Vollzeitausbildung ist der Berufslehre somit gleichgestellt.
Erwachsene ohne einen Lehrabschluss haben die Möglichkeit, die Lehrabschlussprüfung nachzuholen, sofern sie mindestens anderthalbmal so lang im Beruf gearbeitet haben, als die vorgeschriebene Lehrzeit beträgt. Zudem müssen sie sich darüber ausweisen, dass der berufliche Unterricht an einer Berufsschule besucht wurde oder die Berufskenntnisse auf andere Weise erworben wurden. Zuständig für die Zulassung zur Prüfung ist das kantonale Amt für Berufsbildung.
In besonderen Fällen können Lernende von der Lehrabschlussprüfung ganz oder teilweise befreit werden: Behinderte, welche wegen Gebrechen nicht alle im Ausbildungsprogramm festgehaltenen Arbeiten ausführen können, kann das kantonale Amt für Berufsbildung vom Unterricht teilweise befreien und ihnen bei der Lehrabschlussprüfung Erleichterungen gewähren sowie die Berufslehre nötigenfalls angemessen verlängern. Wenn ein Lernender im letzten Drittel seiner Lehrzeit schwer erkrankt oder verunfallt und voraussichtlich innert Jahresfrist die Prüfung nicht ablegen kann, so darf ihm ausnahmsweise das Fähigkeitszeugnis ausgehändigt werden, sofern er sich über seine Fähigkeiten ausgewiesen hat. Teilweise von der Lehrabschlussprüfung befreit werden können Lernende, die sich über eine gleichwertige oder höhere Ausbildung ausweisen.
Berufsmaturiät (BMS)
Die Vorbereitung auf einen der fünf Berufsmaturitätstypen setzt sich zusammen aus einer Lehre in einem Betrieb oder einer Lehrwerkstätte und dem Besuch einer Berufsmaturitätsschule. Der Berufsschulunterricht wird durch die Berufsmittelschule um einen halben oder einen ganzen Tag verlängert. In der zusätzlichen Zeit besuchen die Jugendlichen einen erweiterten allgemeinbildenden Unterricht nach speziellen Lehrplänen.
An der Berufsmaturitätsschule werden die gleichen Prinzipien angewandt wie an den Mittelschulen, welche sich von der Ausblidung Lernender unterscheiden: Der Berufsmittelschüler hat eine Aufnahmeprüfung zu bestehen, wird semesterweise selektioniert, und hat bestimmte Kriterien zu erfüllen, will er zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
Die Berufsmaturandin erwirbt ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis und die Berufsmatura. Neben der Lehrabschlussprüfung hat sie also eine zusätzliche Abschlussprüfung zu bestehen. Die Berufsmaturität berechtigt, prüfungsfrei in eine Fachhochschule einzutreten. Zuständig für die Berufsmaturitätsprüfung ist wie bei den Lehrabschlussprüfungen der Kanton. Die Prüfungen an einer von der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission anerkannten Berufsmittelschule werden vom unterrichtenden Lehrpersonal vorbereitet und im Dabeisein eines Experten durchgeführt und bewertet. Eine Expertenkommission überprüft jedoch vorgängig die Aufgaben im Hinblick auf Qualität und Anspruchsniveau.
Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen auf der beruflichen Weiterbildungsstufe (Meisterprüfungen)
Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie vergibt jährlich eidgenössische Fachausweise und Diplome für anerkannte höhere Ausbildungen. Diese beruhen auf einem von einem Berufsverband ausgearbeiteten und vom Bund anerkannten Prüfungsreglement, in dem die Ausbildungsziele formuliert sind.
Die Vorbereitung auf die Prüfung kann individuell erfolgen, üblich ist jedoch der Besuch von Kursen, welche von Verbänden und Berufsschulen organisiert werden. Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer eine mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit nachweisen kann. Eine mehrjährige Vorbereitung ist zudem erforderlich, um den hohen Prüfungsanforderungen genügen zu können.
Die schweizerisch einheitliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission zentral veranstaltet. Eine einmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung ist möglich.
Wer eine Berufsprüfung ablegt, erhält den eidgenössischen Fachausweis. Dazu gehören beispielsweise die Ausweise für Buchhalter, die Personalfachfrau, den technischen Kaufmann, die Wirtschaftsinformatikerin usw. Die Ausbildung ist zudem oft Vorstufe für eine Höhere Fachprüfung und stellt somit weniger Anforderungen als letztere.
Wer erfolgreich eine der 151 vom Bund anerkannten Höhere Fachprüfungen, etwa als Bankfachmann, Wirtschaftsprüferin, Landwirt, Schreinermeister usw., bestanden hat, erhält ein eidgenössisches Diplom, unterschrieben von den Zuständigen der Prüfungskommission und vom Direktor des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie (BBT).
Spezielle Prüfungen haben in gewissen Branchen eine grosse Bedeutung, beispielsweise als Grundlage für die Erteilung von Konzessionen, im Bereich des Sprengwesens, des Umgangs mit giftigen Substanzen, der Starkstrominstallation.
Höhere Fachschulen (HF)
Zu den Höheren Fachschulen zählen Ausbildungsstätten wie die zweijährigen Technikerschulen, die Höheren Kaufmännischen Gesamtschulen und andere. Wer eine solche Ausbildung, vollzeitlich oder berufsbegleitend, erfolgreich abschliesst, erhält ein Diplom und kann beispielsweise den Titel Techniker TS oder dipl. Kaufmann HKG führen. Die Höheren Fachschulen im Sozialbereich, im Bibliothekswesen und in der Berufsberatung fallen jedoch in die Zuständigkeit der Kantone und nicht des Bundes.
Fachhochschulen (FH)
Seit dem Inkrafttreten des Fachhochschulgesetzes 1996 werden die wichtigsten der bisherigen Höheren Fachschulen im technischen und kaufmännischen Bereich, z.B. die Höheren Technischen Lehranstalten / Ingenieurschulen HTL, die Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschulen HWV und die Höheren Fachschulen für Gestaltung HFG, ausgebaut und zu sieben regionalen Fachhochschulen zusammengeführt. Die entsprechenden Ausbildungen werden mit einem Fachhochschul-Diplom abgeschlossen. Absolventen und Absolventinnen der erwähnten Schulen können ab dem Jahr 2000/01 die Umwandlung ihres Diploms in ein FH-Diplom beantragen. Die Umwandlung ist in der Fachhochschul-Verordnung geregelt.
Anerkennung und Titelmissbrauch
Gleichwertige ausländische Ausweise können vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und im Einzelfall vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie dem Fähigkeitszeugnis, dem Fachausweis oder dem Diplom gleichgestellt werden.
Der Titelmissbrauch und die Fälschung von Ausweisen wird strafrechtlich geahndet und kann mit Haft oder Busse bestraft werden.
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